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Allgemeine Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung
EUROPACAMPONLINE B.V.

Allgemeine Bestimmungen


1 Begriffserklärung
Reise             die gebucht Unterkunft
Reisesumme   der Gesamtbetrag für die Reise
Stornierung    der Nichtantritt der Reise
Stornokosten (teils) geschuldete Reisesumme oder Ümbuchungskosten im Falle der Stornierung der Reise

Risikopersonen sind neben der versicherten Person
a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv und
Stiefkinder, Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel und Tante, Nichte und Neffe,
Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person;
b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben, und deren Angehörige.
Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner
der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen.

2 Für welche Reise gilt die Versicherung?
Der Versicherungsschutz gilt für die jeweils versicherte Reise im vereinbarten Geltungsbereich.

3 Für wen gilt die Versicherung?
Voraussetzung für Mitreisende und Familienmitglieder ist, dass Sie an der versicherten Reise teilnehmen.

4 Wann ist die Prämie zu zahlen?
Falls Sie eine Reiserücktrittkostenversicherung gebucht haben, ist die Prämie ist bei Anzahlung Ihrer Buchung inbegriffen. Falls die Reise durch die versicherte Person storniert wird, wird die Prämie durch EUROPACAMPONLINE einbehalten. Falls die Prämie zum Zeitpunkt der Stornierung noch nicht bezahlt ist, ist die Reiserücktrittskostenversicherung nicht gültig. Im Falle einer Stornierung durch den Reiseveranstalter, wird die Prämie ebenfalls einbehalten.

5 Wann beginnt und wann endet die Versicherung?
Bei Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Abschluss des Versicherungsvertrags für die gebuchte Reise und endet mit dem im Versicherungsbeweis vermeldeten Abreisedatum oder an dem Tag an dem die Reise storniert wird.

6 Abschlusstermin
Die Versicherung ist nur gültig, wenn diese 7 Tage nach Abschluss der Buchung  abgeschlossen wird.

7 In welchen Fällen besteht Versicherungsschutz?
Die Stornierungskosten sind maximal so hoch wie die Reisesumme (max. EUR 5000). Falls ein in Punkt 10 beschriebenes Ereignis eintritt, besteht in den folgenden Fällen Versicherungsschutz:
- Stornierung der Reise
- Abbruch bzw. Unterbrechung der Reise
- Krankenhausaufenthalt wegen schwere Erkrankung oder einem schweren Unglück
- Verspätung der Abreise zum Reiseziel
Die oben genannten Punkte werden erstattet, wenn diese unmittelbar mit einem in Punkt 10 genannten Ereignisse zusammenhängen.

8 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
Nicht versichert sind
1. Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Pandemien, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Schäden in Ländern, für welche das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat;
2. Schäden, welche vorsätzlich herbeiführt sind;
3. Expeditionen, sofern nicht anders vereinbart.

9 Was ist bei Nichtantritt der Reise versichert?
Bei Nichtantritt der Reise sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement versichert.

10 Unter welchen Voraussetzungen erbringt EUROPACAMPONLINE die Leistungen?
Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Impfunverträglichkeit;
e) Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
f) Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder
vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist;
g) Schaden am Wohnsitz (z.B. Wohnung, Miethaus) durch Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder
vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist und dieser nicht durch den Besitzer/Vermieter entschädigt wird.
h) Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten
betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
i) unerwartete Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses für minimal 20 Stunden pro Woche und eine Dauer von min. 6 Monaten durch die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war; Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb von 90 Tagen vor dem Enddatum der Reise eingeht.
j) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul- oder Universitäts-Ausbildung, sofern die Reise vor dem
ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der
versicherten Reise fällt;
k) unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst,
sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Kosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden.
l) das für die Reise vorgesehene Transportmittel unbrauchbar wird durch Verschulden von Dritten oder unvorhergesehenen Ereignissen (Diebstahl, Unglück, Explosion oder Brand). Dies muss innerhalb von 30 Tagen vor Beginn der Reise oder auf der Hinfahrt passiert sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Transportmittel nicht repariert oder ersetzt werden kann.
m) die versicherte Person oder eine der mitreisenden Risikopersonen innerhalb von 30 Tage vor Beginn der Reise oder während der Reise eine Mietwohnung erhält und die Erstmiete davon in dieser Zeit eingeht. Die Voraussetzung dafür ist, dass ein Mietvertrag besteht.
n) die Scheidung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson die nach Abschluss des Versicherungsvertrages bekannt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Scheidung durch einen Notar anerkannt wurde. Eine Scheidung wird einer Entbindung der güterrechtliche Regelung (die nach Abschluss der Versicherung von einem Notar entbunden wird) gleichstellt. Die Scheidung oder Entbindung der güterrechtlichen Regelung muss spätestens 4 Wochen nach Stornierung der Buchung bei einem Notar angefragt werden.
o)  ein für die Reise notwendiges Visum für eine versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson wird unerwartet nicht erhalten. Kein gültiger Versicherungsgrund ist, wenn das Visum zu spät angefragt wurde.
p) Diebstahl oder Verlust der für die Reise notwendigen Reisedokumente. Voraussetzung ist, das unmittelbar nach Erkennen des Diebstahls bzw. Verlusts eine Anzeige aufgegeben wird.
q) Verspätung des Transportmittels (Boot, Bus, Zug oder Flugzeug) durch unvorhersehbare Ereignisse (höhere Macht, Streik). Vergütet werden nur die verlorenen Reisetage und nicht die gesamte Reise.

11 Höhe der Leistung bei Stornierung vor Antritt der Reise
Wird die Reise durch Eintreten eines in Punkt 10 genannten Ereignisses vor deren Antritt storniert, dann wird durch EUROPACAMPONLINE das Folgende an die versicherte Person und die Mitreisenden an der gebuchten Reise geleistet;
- Die an EUROPACAMPONLINE geschuldeten Stornokosten
- Die Umbuchungskosten auf einen späteren Zeitpunkt. In diesem Fall ist eine Komplettstornierung nicht nötig.

12 Höhe der Leistung bei Abbruch der Reise
Ist die planmäßige Beendigung der Reise durch ein versichertes Ereignis nicht zumutbar, dann werden die Kosten als folgt erstattet:
- Eine der Norm entsprechende Vergütung für die verlorenen Reisetage, mit Ausnahme der Tage für die Heimreise.

13 Höhe der Leistung bei Verspätung der Abreise
Falls bei einer Reise die minimal 3 Tage dauert, eine Verspätung durch eines in Punkt 10 q) genannten Ereignisses auftritt, erstattet EUROPACAMPONLINE eine der Norm entsprechende Vergütung auf Basis des versicherten Betrages. Hierbei sind die folgenden Maxima gültig:

- Verspätung von 8 – 20 Stunden  1 Tag   Vergütung
- Verspätung von 20 – 32 Stunden  2 Tage Vergütung
- Verspätung von 32 Stunden oder mehr 3 Tage Vergütung

14 Bei einer anderen Firma versicherte Mitreisende
Falls bei einer anderen Firma versicherte Mitreisende vom Transportmittel der bei EUROPACAMPONLINE versicherten Personen abhängig sind und diese durch eine bei dieser Firma als gültig erklärtes Ereignis vorzeitig abreisen müssen  oder die Reise nicht antreten können, bekommen die bei EURPACAMPONLINE versicherten Personen die Vergütung wie in Punkt 9 beschrieben.

15 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?
Kein Versicherungsschutz besteht
1. für Risiken, die unter Punkt 8 der Allgemeinen Bestimmungen für EUROPACAMPONLINE Reiserücktrittskostenversicherungen genannt werden;
2. für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war;
3. sofern die Krankheit den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf einen Terrorakt, ein Flugunglück, eine
Naturkatastrophe oder aufgrund der Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen oder Terrorakten aufgetreten ist;
4. bei Schub einer chronischen psychischen Erkrankung.

16 Was muss die versicherte Person bei Eintritt eines der in Punkt 10 genannten Ereignisse unbedingt unternehmen
(Obliegenheiten)?
Die versicherte Person ist verpflichtet,
1. die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Rücktrittskosten möglichst
gering zu halten;
2. den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen mit der Stornokosten-Rechnung bei EUROPACAMPONLINE einzureichen
3. schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches
Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten nachzuweisen, psychische Erkrankungen durch Attest eines
Facharztes für Psychiatrie;
4. zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen von EUROPACAMPONLINE
– eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen oder der Einholung einer Bestätigung des Arbeitgebers darüber zuzustimmen;
– der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch EUROPACAMPONLINE über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur planmäßigen Durchführung der Reise zuzustimmen und dem Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten;
5. bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben mit Angabe des Kündigungsgrundes, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses den Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das
neue Arbeitsverhältnis vorzulegen.
6. Bei Tod ist eine Sterbeurkunde vorzulegen.

17 Allgemeine Hinweise für Stornierung
Der Versicherte hat den Grund der Stornierung und nachzuweisen. Sichern Sie deshalb in jedem Fall bitte geeignete
Nachweise zum Stornierungsgrund (z. B. Schadenbestätigung, Attest).
Falls diese Hinweise nicht oder nicht unverzüglich nach Eintritt der Ereignisse bei EUROPACAMPONLINE eingeliefert wird, verfällt das Recht auf Vergütung der Stornierung.

18 Wie melden Sie einen Versicherungsfall?
Die Reise muss unverzüglich nach Eintritt des Stornogrundes TELEFONISCH an Europacamponline mitgeteilt werden:
+31-(0)416-387190.

Danach erwarten wir eine schriftliche Bestätigung mit allen nötigen Beweisdokumenten per E-mail oder per Post:

E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.

Post:
Europacamponline
Brasem 31
NL- 4941 SE Raamsdonksveer
Die Niederlande